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Brut-Und Setzzeit


Hinweisschild aus Niedersachsen

In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli einen jeden Jahres gilt ein Leinenzwang für Hunde in freier Landschaft. Diese Regelung gilt für Niedersachsen, Hessen
und Sachsen-Anhalt. Meist geben Hinweisschilder an wenn man einen solchen Bereich betritt. Widersetzt man sich der Pflicht drohen bei Überprüfung empfindliche
Geldstrafe bis zu 5.000


Gesetzeslage

Auszug aus Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG):

Siebenter Teil: Verhalten in der freien Landschaft
§ 33 Pflichten zum Schutz vor Schäden

(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden,
2. Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen,
3. das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.
(2) 1 Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind
1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. 2 Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b bleiben unberührt.

Sollte der Hund allerdings bei der Jagd angetroffen werden ist im Niedersächsisches Jagdgesetz (N Jagd G?) festgelegt:

Jagdschutz § 29

(1) Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt,
1. Personen, die dort unberechtigt jagen, die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen,
2. wildernde Hunde zu töten, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind,und
3. wildernde Hauskatzen, die sich mehr als 300 m vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden, und verwilderte Frettchen zu töten.

Ausnahmen

Manche Städte weisen gesonderte Flächen aus die von dem Verbot ausgenommen sind.

Hundeauslaufflächen in Hannover

Freilaufflächen in Gera

Themen für diesen Artikel:Hinweise zu Gesundheits- und Rechtsthemen