Am 1. Mai 2003 wurde das bisher gültige Tierkörperbeseitigungsgesetz (TKBG) von der Europäischen Verordnung Nr. 1774/2002 vom 10.10.2002 abgelöst. Beide Gesetze schreiben die Regelentsorgung von toten Tieren in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vor, lassen jedoch auch die „andere Art der Tierkörperbeseitigung“ zu. Zwischen zwei bis drei Millionen Heimtiere sterben jährlich in Deutschland, die meisten davon werden zu Tiermehl verarbeitet. Nach der Ausnahmeverordnung dürfen kleinere Heimtiere wie Vögel, Hamster, Katzen und Hunde auch auf dem eigenen Grundstück begraben werden, wenn dieses nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt und eine Gemeindesatzung dies nicht untersagt. Es sollte darauf geachtet werden, dass das Tier nicht zu nah am Gehweg vergraben wird.
Außerdem dürfen die Tiere nicht an einer infektiösen oder anzeigepflichtigen Seuche gestorben sein, und sie müssen mit einer mindestens 50 Zentimeter dicken Erdschicht bedeckt werden. Falls Tierfreunde ihr verstorbenes Tier jedoch auf einer öffentlichen Wiese oder im Wald vergraben, drohen bis zu 15.000 Euro Ordnungsgeld.
Ebenso kann die zuständige Behörde (Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen) im Rahmen der Ausnahmeverordnung Tierbestatter (Dienstleister) genehmigen, die sich im Auftrag des Tierbesitzers um die Einäscherung oder Beerdigung von Heimtieren kümmern. (as)